Satzung des Fördervereins

Die Satzung muss Entsprechend der Vorgaben des Finanzamtes geändert werden. Eine Synopse des bisherigen Satzungstextes und des zu ändernden Satzungstextes finden Sie hier ->

 

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Kopernikus-Gymnasiums Walsum e. V.


l. Name, Sitz und Zweck des Vereins und Geschäftsjahr

§ 1
Der Verein führt den Namen ,,Verein der Freunde und Förderer des Kopernikus-Gymnasiums Walsum e. V." Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Sein Sitz ist in Walsum. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Duisburg eingetragen.

§ 2
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Freunde und Förderer des Kopernikus-Gymnasiums, der ehemaligen Schülerinnen und Schüler und insbesondere den Zusammenschluss der Eltern der jeweiligen Schülerinnen und Schüler.

Dabei werden folgende gemeinnützigen Ziele verfolgt:
a) Die Unterstützung des Gymnasiums in allen Fällen, in denen der Schulträger oder andere kommunale oder staatliche Stellen nicht in der Lage sind, mit den notwendigen Mitteln zu helfen. Insbesondere sollen kulturelle, sportliche und andere schulische Veranstaltungen gefördert werden. Auch soll bei der Beschaffung von Geräten und Material spezieller Art geholfen werden.
b) Die Sonderhilfe bei sozialen Härtefällen in der Schülerschaft.
c) Die allgemeine Unterstützung der Arbeit der Schulpflegschaft, der SV und der Schule überhaupt.


§ 3 Die Gelder des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins.
Verwaltungsausgaben des Vereins werden aus den Mitteln des Vereins finanziert.


§ 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum vom 1. August des laufenden Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.


ll. Mitgliedschaft im Verein

§ 5 Mitglieder können folgende Einzel- bzw. juristische Personen werden:
a) Einzelpersonen (natürliche Personen) b) Juristische Personen des Privatrechts (z. B. Firmen) c) Juristische Personen des öffentlichen Rechts d) Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) e) Vereine, die nicht in das Vereinsregister eingetragen sind. Die Aufnahme als Mitglied bedarf einer schriftlichen Antragstellung. Der Antrag kann vom Vorstand zurückgewiesen werden. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu benachrichtigen. Einer Begründung bedarf es nicht.

§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt a) durch den Tod eines Mitgliedes b) durch den Austritt eines Mitgliedes c) durch den Ausschluss eines Mitgliedes.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30. April des laufenden Geschäftsjahres mitzuteilen. Mit Ende des Geschäftsjahres wird der Austritt wirksam.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, a) wenn einem Vereinsmitglied die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig aberkannt werden oder b) wenn ein Vereinsmitglied mit der Zahlung der Beiträge für mindestens 2 Jahre trotz Mahnung rückständig ist oder c) wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dem Verein in sonstiger Weise Schaden zufügt.

Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen. Der Ausschluss ist nur statthaft, wenn dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde. Dem Betroffenen ist ein begründeter Beschluss schriftlich mitzuteilen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zulässig. Diese muss schriftlich erfolgen und der/dem Vorsitzenden übermittelt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Beschwerde, und zwar mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Erhält der/die Vorsitzende innerhalb der Frist keine schriftliche Beschwerde, so wird der Ausschluss rechtswirksam.


lll. Beiträge

§ 7
Die Höhe der Beiträge wird durch die Beitragsordnung geregelt.

Der Jahresbeitrag wird mit Aufnahme in den Verein fällig und anschließend jeweils jährlich am ersten Werktag im Februar des laufenden Geschäftsjahres.

Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrages mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fest, jedoch nur mit der Maßgabe, dass der neue Beitrag nicht für Mitglieder gilt, die vor der Änderung bereits Mitglied des Vereins waren.


lV. Organe des Vereins

§ 8 Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§ 9 Zum Vorstand gehören gewählte und geborene Mitglieder.

Die gewählten Mitglieder sind:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Kassierer/in
d) der/die Schriftführer/in
e) 3 Beisitzer

Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen lediglich die männliche Form des Organs genannt; gemeint sind damit beide Geschlechter.

Die geborenen Mitglieder sind:
a) Der jeweilige Leiter des Kopernikus-Gymnasiums, dem die Geschäftsführung obliegt;
b) Der jeweilige Schulpflegschaftsvorsitzende des Kopernikus-Gymnasiums;
c) Der jeweilige Vorsitzende des Lehrerrates.


§ 10
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die Amtsdauer dieser Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Sie endet mit der Wahl der neuen Vorstandsmitglieder, und zwar unabhängig davon, ob diese Wahl vor oder nach Ablauf des Jahres erfolgt.

Die Amtsdauer der geborenen Vorstandsmitglieder endet mit der Übernahme ihrer Ämter durch ihre Nachfolger.

Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 11
Sollten einzelne Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer durch Austritt aus dem Verein oder durch Niederlegung ihres Amtes als Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, so müssen innerhalb einer Frist von 3 Wochen andere Personen von der Mitgliederversammlung an ihre Stelle gewählt werden. Die Amtsdauer der neu gewählten Mitglieder endet im gleichen Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Ausscheidenden geendet hätte.

§ 12
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem jeweiligen Leiter des Kopernikus-Gymnasiums.

Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes sind gemäß § 26 BGB berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Alle in § 9 näher bezeichneten gewählten und geborenen Mitglieder des Vorstandes bilden den Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand übernimmt die Geschäftsführung des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Vorstandssitzung ist ein Beschluss gültig, wenn alte Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.

§ 13
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen ein. Er ist verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern in einem schriftlich begründeten Antrag verlangt wird.

Zu Vorstandssitzungen kann der Schülersprecher des Kopernikus-Gymnasiums eingeladen werden.

Der jeweilige Leiter des Kopernikus-Gymnasiums und der jeweilige Vorsitzende des Lehrerrates können sich in Vorstandssitzungen von einem von ihnen zu benennenden Mitglied des Lehrerkollegiums vertreten lassen.

Über die Vorstandssitzungen sind schriftliche Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind vom Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14
Der Vorsitzende kann jeder Zeit eine Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 20 Mitgliedern oder mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder der Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes vorliegt. Einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Dies soll nach Möglichkeit spätestens 2 Monate nach Ende des Geschäftsjahres geschehen.

Die Ladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von 2 Wochen durch Aushang am schwarzen Brett des Kopernikus-Gymnasiums, durch Mitteilung auf der Homepage des Vereins (soweit vorhanden) und durch Mitteilungen in den Lokalteilen der NRZ, der RP und der WAZ. Beim Aushang am schwarzen Brett und durch Mitteilung auf der Homepage ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über Mitgliederversammlungen sind Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind von dem Vorsitzenden bzw. von dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes gemäß §§ 10 und 11;
b) Die Wahl der Kassenprüfer gemäß § 15 Abs. 1;
c) Die Entlastung des Vorstandes, insbesondere in Bezug auf die Kassenführung (§ 15 Abs. 2);
d) Die Beschlussfassung über alle wichtigen Geschäfte des Vereins.

§ 15
Die Jahreshauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Der Prüfungsbericht der Kassenprüfer ist in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Diese entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassierers.


V. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 16
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 17
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss.

Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 18
Bei Auflösung des Vereins fällt das etwa noch vorhandene Vermögen an die Stadt Duisburg, die dieses Vermögen zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung für das Kopernikus-Gymnasium zu verwenden hat.


Walsum, den 03.11.2015

Diese Neufassung der Satzung wurde am 03.11.2015 durch die Mitgliederversammlung des Vereins einstimmig beschlossen.

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